Glossar
Alle Fachbegriffe dieser Lerneinheit auf einen Blick.
Bewaffnete Neutralität
Bewaffnete Neutralität (franz. neutralité armée) bedeutet, dass ein neutraler Staat über eine eigene Verteidigungsfähigkeit verfügt, um seine Neutralität im Ernstfall auch durchsetzen zu können. Neutral zu sein heisst also nicht, wehrlos zu sein: Erst eine glaubwürdige Armee macht die Neutralität für andere Staaten überhaupt relevant. Die Schweizer Armee gilt historisch als Ausdruck dieser bewaffneten Neutralität.
Bewaffneter Konflikt
Auch bekannt als: Krieg
Bewaffneter Konflikt (franz. conflit armé) ist der völkerrechtliche Fachbegriff, der das Neutralitätsrecht überhaupt erst auslöst — anders als «Krieg», der eher umgangssprachlich bzw. veraltet-formell verwendet wird. Das Neutralitätsrecht mit seinen Kernpflichten wie dem Gleichbehandlungsgebot gilt dabei nur bei internationalen bewaffneten Konflikten zwischen Staaten, nicht bei jeder Form von Gewalt.
Doppeltes Mehr
Auch bekannt als: Volks- und Ständemehr
Bei Verfassungsänderungen (Volksinitiative, obligatorisches Referendum) sind zwei Mehrheiten gleichzeitig erforderlich:
- Volksmehr: mehr als 50 % der abstimmenden Personen stimmen Ja
- Ständemehr: mehr als die Hälfte der Kantone stimmen Ja (mindestens 12 von 23 Standesstimmen)
Die sechs Halbkantone (OW, NW, BS, BL, AR, AI) zählen je eine halbe Standesstimme.
Embargo
Auch bekannt als: Handelsembargo
Ein Embargo (franz. embargo) ist ein spezifisches Handels- oder Lieferverbot, zum Beispiel für Waffen oder bestimmte Güter gegenüber einem Staat. Im Alltag werden Embargo und Sanktion oft gleichgesetzt, doch Sanktion ist der Oberbegriff für Zwangsmassnahmen — ein Embargo ist nur eine mögliche Form davon. Das Schweizer Embargogesetz regelt, wie die Schweiz Sanktionen anderer Staaten oder Organisationen (EU, OSZE, UNO) übernehmen kann.
Fakultatives Referendum
Auch bekannt als: Fakultatives Ref., Referendum
50’000 Stimmberechtigte (oder 8 Kantone) können innerhalb von 100 Tagen nach der Schlussabstimmung im Parlament die Volksabstimmung über ein Bundesgesetz verlangen.
Anders als bei der Volksinitiative und dem obligatorischen Referendum genügt beim fakultativen Referendum das einfache Volksmehr — kein Ständemehr nötig.
Gleichbehandlungsgebot
Das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet einen neutralen Staat dazu, bei Beschränkungen privater Waffenexporte alle Kriegsparteien gleich zu behandeln — er darf also nicht die eine Seite bevorzugen und die andere benachteiligen. Es ist Teil des völkerrechtlich bindenden Neutralitätsrechts und war massgeblich, wenn der Bundesrat Gesuche für die Wiederausfuhr von Schweizer Kriegsmaterial ablehnte.
Gute Dienste / Schutzmachtmandat
Auch bekannt als: Schutzmacht, bons offices
Gute Dienste (franz. bons offices) und Schutzmachtmandate (franz. mandat de puissance protectrice) meinen, dass die Schweiz Interessen von Staaten vertritt, die keine diplomatischen Beziehungen zueinander unterhalten — etwa die USA im Iran, ein Mandat seit 1980. Stand 2024/25 übt die Schweiz acht solche Mandate aus und bietet zusätzlich ihre Vermittlung bei internationalen Konflikten an. Als Standort von IKRK, UNO-Büro und zahlreichen NGOs gilt Genf dabei als Kernstück dieser diplomatischen Tradition.
Haager Abkommen 1907
Die Haager Abkommen von 1907 (franz. Conventions de La Haye) sind zwei völkerrechtliche Verträge — Abkommen V für den Landkrieg und Abkommen XIII für den Seekrieg —, die das Neutralitätsrecht erstmals verbindlich kodifizieren. Die Schweiz hat sie 1910 ratifiziert; ihre Regeln wurden später gewohnheitsrechtlich auch auf den Luftkrieg ausgedehnt.
Immerwährende Neutralität
Die immerwährende Neutralität (franz. neutralité perpétuelle) gilt dauerhaft und in jedem bewaffneten Konflikt — nicht von Fall zu Fall neu entschieden. Der Wiener Kongress erklärte die Schweiz 1815 in dieser Form für neutral, und diese internationale Anerkennung besteht seither ununterbrochen.
Militärbündnis
Auch bekannt als: Verteidigungsbündnis
Ein Militärbündnis (franz. alliance militaire) ist ein Zusammenschluss von Staaten mit einer gegenseitigen Beistandsverpflichtung — greift ein Mitglied ein anderes an, müssen die übrigen militärisch helfen, wie bei der NATO. Davon abzugrenzen ist Kooperation: eine Zusammenarbeit ganz ohne Beistandspflicht, die der Schweiz schon heute möglich ist. Ein Beitritt zu einem Militärbündnis ist für die Schweiz bereits nach geltendem Neutralitätsrecht ausgeschlossen.
Neutralität
Neutralität (franz. neutralité) bedeutet rechtlich, dass ein Staat in einem bewaffneten Konflikt keine Kriegspartei ist und sich nicht mit eigenen Streitkräften beteiligt. Im Alltag wird der Begriff oft mit «gleichgültig» oder «meinungslos» verwechselt — neutral zu sein heisst aber nicht, keine Meinung zu haben, sondern sich militärisch herauszuhalten. Die Schweiz verbindet diese rechtliche Neutralität mit einer aktiven Aussenpolitik, etwa durch gute Dienste.
Neutralitätspolitik
Die Neutralitätspolitik (franz. politique de neutralité) umfasst alle Massnahmen, mit denen die Schweiz die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit ihrer Neutralität sichern will — etwa die Zurückhaltung bei Sanktionen oder bei sicherheitspolitischen Kooperationen. Im Gegensatz zum völkerrechtlich bindenden Neutralitätsrecht ist sie selbstgewählt und kann von Bundesrat und Parlament verändert werden. Genau diese veränderbare Politik steht im Zentrum der Debatte um die Neutralitätsinitiative.
Neutralitätsrecht
Das Neutralitätsrecht (franz. droit de la neutralité) ist völkerrechtlich bindend und in den Haager Abkommen von 1907 kodifiziert. Es verpflichtet die Schweiz unter anderem dazu, sich nicht an bewaffneten Konflikten zu beteiligen, ihr Territorium unverletzlich zu halten und Kriegsparteien bei der Beschränkung privater Exporte gleich zu behandeln. Im Unterschied zur frei wählbaren Neutralitätspolitik ist das Neutralitätsrecht keine politische Option, sondern eine feste rechtliche Pflicht.
Nichtmilitärische Zwangsmassnahme
Auch bekannt als: Zwangsmassnahme
Nichtmilitärische Zwangsmassnahme (franz. mesure de contrainte non militaire) ist der Begriff aus dem Initiativtext (Art. 54a Abs. 3 BV): wirtschaftlicher oder politischer Druck auf einen Staat — zum Beispiel Sanktionen — ohne den Einsatz von Militär. Unter der Initiative dürfte die Schweiz solche Massnahmen gegen kriegführende Staaten nur noch beschliessen, wenn der UNO-Sicherheitsrat sie vorschreibt; heute übernimmt sie sie fallweise auch von der EU oder der OSZE.
Obligatorisches Referendum
Auch bekannt als: Obligatorisches Ref., Obligatorium
Bestimmte Beschlüsse des Parlaments müssen zwingend dem Volk vorgelegt werden — ohne Unterschriftensammlung. Der häufigste Fall sind Änderungen der Bundesverfassung.
Für die Annahme ist das doppelte Mehr (Volks- und Ständemehr) erforderlich. Beispiel: Die AHV-Reform 2022 brauchte das obligatorische Referendum und wurde mit 50.5 % Volksmehr und 19.5 Standesstimmen angenommen.
Partnerschaft für den Frieden (PfP)
Auch bekannt als: PfP, Partnership for Peace
Die Partnerschaft für den Frieden (franz. Partenariat pour la paix), kurz PfP, ist ein Kooperationsprogramm der NATO ohne gegenseitige Beistandspflicht — die Schweiz ist seit 1996 dabei. Sie ist damit klar vom Bündnisbeitritt abzugrenzen: Eine Partnerschaft bedeutet technische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit, während ein Militärbündnis im Ernstfall zum militärischen Beistand verpflichten würde. Die Initiative will zusätzlich zum bereits geltenden Bündnisbeitrittsverbot auch die Zusammenarbeit mit Bündnissen ausserhalb eines Angriffsfalls untersagen.
Sanktion
Eine Sanktion (franz. sanction) ist der Oberbegriff für Zwangsmassnahmen, mit denen Staaten oder internationale Organisationen auf das Verhalten eines anderen Staates reagieren — etwa Finanz-, Reise- oder Handelsbeschränkungen. Ein Embargo ist dagegen enger gefasst: ein spezifisches Handels- oder Lieferverbot für bestimmte Güter. Die Schweiz übernimmt Sanktionen des UNO-Sicherheitsrats unabhängig von ihrer Neutralität, während die Übernahme von EU-Sanktionen politisch umstritten ist.
UNO-Sicherheitsrat / Veto
Auch bekannt als: Sicherheitsrat
Der UNO-Sicherheitsrat ist das Gremium der Vereinten Nationen, das bindende Sanktionen gegen Staaten beschliessen kann. Seine fünf ständigen Mitglieder — darunter Russland und die USA — können jeden Beschluss mit einem Veto blockieren. Weil die Neutralitätsinitiative Sanktionen nur noch bei einem Beschluss des UNO-Sicherheitsrats zulassen würde, wären Sanktionen gegen ein Land mit Vetorecht — wie jene gegen Russland seit 2022 — faktisch ausgeschlossen.
Volksinitiative
Auch bekannt als: Initiative
Ein politisches Instrument, mit dem 100’000 Schweizer Stimmberechtigte eine Änderung der Bundesverfassung beantragen können. Die Unterschriften müssen innerhalb von 18 Monaten gesammelt und von der Wohnsitzgemeinde beglaubigt werden.
Eine angenommene Volksinitiative braucht das doppelte Mehr (Volks- und Ständemehr), da sie stets eine Verfassungsänderung darstellt.
Zwingendes Völkerrecht
Auch bekannt als: ius cogens
Zwingendes Völkerrecht (franz. droit international impératif, lateinisch ius cogens) bezeichnet die grundlegendsten Regeln des Völkerrechts, von denen kein Staat abweichen darf — etwa das Gewaltverbot oder das Völkermordverbot. Eine Volksinitiative, die zwingendes Völkerrecht verletzt, muss die Bundesversammlung nach Art. 193 Abs. 4 und Art. 194 Abs. 2 BV für ganz oder teilweise ungültig erklären. Ob die Neutralitätsinitiative diese Grenze berührt, ist unter Rechtsgelehrten umstritten.