Der Text, Wort für Wort
Lernziele
- check_circle «Immerwährend» und «bewaffnet» im Initiativtext klären
- check_circle Die eigentliche Änderung im Initiativtext lokalisieren
Aufwand
Der Verfassungstext: Art. 54a (neu)
Die Initiative verlangt einen neuen Artikel 54a in der Bundesverfassung. Der folgende Text käme bei einem Ja hinein. Es handelt sich um vier Absätze. Lies den Text einmal ganz durch; du kommst gleich Absatz für Absatz darauf zurück.
Art. 54a Schweizerische Neutralität
¹ Die Schweiz ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet.
² Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei. Vorbehalten ist eine Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs.
³ Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.
⁴ Die Schweiz nutzt ihre immerwährende Neutralität für die Verhinderung und Lösung von Konflikten und steht als Vermittlerin zur Verfügung.
Quelle: Wortlaut des vorgeschlagenen Art. 54a BV nach admin.ch / eda.admin.ch (Bundesbeschluss, BBl 2026/799).
«» in Absatz 3 ist der juristische Ausdruck für das, was im Alltag Sanktionen heisst: zum Beispiel eingefrorene Gelder, Ein- und Ausfuhrverbote oder Einreisesperren.
Immerwährend heisst: dauerhaft und in jedem Konflikt. Die Schweiz entscheidet nicht von Fall zu Fall neu, ob sie diesmal neutral sein will. Das Gegenstück wäre eine Neutralität nur für einen einzelnen Krieg. Es heisst nicht, dass die Schweiz keine Meinung haben darf: neutral bedeutet rechtlich «keine Kriegspartei», nicht «gleichgültig».
Bewaffnet heisst: Die Schweiz verteidigt sich im Ernstfall mit einer eigenen Armee. Neutral ist also nicht dasselbe wie wehrlos.
Neu wäre das alles nicht: Die Schweiz ist seit dem Wiener Kongress 1815 als immerwährend neutraler Staat anerkannt, und die Verfassung nennt die «Wahrung der Neutralität» heute schon als Aufgabe von Bundesversammlung und Bundesrat (Art. 173 und 185 BV).
Quellen: Bundesverfassung, Art. 173/185 · Wiener Kongress, 1815
Ein Bündnis verpflichtet die Mitglieder, einander im Angriffsfall beizustehen. Eine Kooperation ist Zusammenarbeit ohne diese Beistandspflicht: gemeinsame Übungen, geteilte Daten, gemeinsame Beschaffung.
Der Beitritt gilt schon heute als ausgeschlossen. Der Bundesrat hält in seiner Botschaft vom 27. November 2024 fest, dass ein Bündnisbeitritt bereits nach geltendem Neutralitätsrecht nicht möglich ist.
Neu wäre der zweite Teil: das Verbot der Zusammenarbeit mit Bündnissen ausserhalb eines Angriffs auf die Schweiz. Zwischen den Lagern ist umstritten, wie weit dieses Verbot reicht: ob es etwa die Partnerschaft für den Frieden (seit 1996) oder die gemeinsame Luftverteidigung Sky Shield erfasst.
Quellen: Botschaft des Bundesrats, 27.11.2024 · EDA (Partnerschaft für den Frieden, seit 1996)
Dass sich die Schweiz nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen anderen Staaten beteiligt, ist geltendes Neutralitätsrecht. Diese Pflicht steht seit den Haager Abkommen von 1907 fest.
Und bei Sanktionen? Heute entscheidet der Bundesrat von Fall zu Fall, gestützt auf das Embargogesetz. So übernahm die Schweiz ab Februar 2022 die EU-Sanktionen gegen Russland weitgehend.
Quellen: Haager Abkommen V und XIII, 18.10.1907 · Embargogesetz
«Keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten» ist ein Sanktionsverbot. Eine Übernahme von EU-Sanktionen wie 2022 wäre grundsätzlich nicht mehr möglich.
Möglich blieben nur zwei Fälle: Sanktionen, die der UNO-Sicherheitsrat beschliesst (selten, weil ein einzelnes Veto sie blockieren kann), und Massnahmen gegen die Umgehung fremder Sanktionen über die Schweiz.
Das ist der Punkt, über den am 27. September wirklich abgestimmt wird.
Quellen: Wortlaut Art. 54a Abs. 3 (BBl 2026/799) · Botschaft des Bundesrats, 27.11.2024
Dass die Schweiz Konflikte verhindern und lösen hilft und als Vermittlerin bereitsteht, beschreibt die sogenannten guten Dienste. Die sind seit Langem Praxis, nicht Zukunft.
Beleg: Die Schweiz übt (Stand 2024/25) acht Schutzmachtmandate aus. Sie vertritt zum Beispiel die Interessen der USA im Iran, ununterbrochen seit 1980. Dieser Absatz schreibt also fest, was die Schweiz ohnehin tut.
Strittig ist nicht, ob sie vermitteln soll, sondern ob die Vermittlerrolle mit oder ohne Sanktionsübernahme glaubwürdiger ist. Darüber streiten die beiden Lager.
Quelle: EDA, acht Schutzmachtmandate (Stand 2024/25), USA–Iran seit 1980
Verständnisfragen — der Initiativtext
Frage 1 von ?Welcher Absatz enthält die eigentliche Änderung gegenüber der heutigen Rechtslage?
Was bedeutet «bewaffnet» in Absatz 1?
Was gilt schon heute, auch ohne die Initiative?
«Immerwährend» heisst, dass die Schweiz bei jedem neuen Konflikt neu entscheidet, ob sie diesmal neutral sein will.
Auch mit Absatz 3 könnte die Schweiz Sanktionen mittragen, die der UNO-Sicherheitsrat beschliesst.
Die Vermittlerrolle aus Absatz 4 wäre für die Schweiz eine völlig neue Aufgabe.